| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Weitere Informationen
| Allg. Zivilrecht | Mietrecht | Verkehrsrecht | Familienrecht | Arbeitsrecht |
ZivilrechtNEU 2002: (1) Ab 01. 01. 2002 ist das "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" (Schuldrechtsreform) in Kraft, mit wesentlichen Änderungen, z. B.
(2) Ab 01. 01. 2002 ist das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" in Kraft, das unter anderem für Vermieter weitreichende Folgen hat. Danach müssen u. a. Unternehmer grundsätzlich bei inländischen Bauleistungen für Rechnung des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (Bauabzugssteuer).
MietrechtNEU 2001: Am 01. 09. 2001 ist das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Es enthält wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel:
Versicherungs- und VerkehrsrechtNEU 2002: Seit dem 01. 08. 2002 ist das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz in Kraft. Für alle Schadenfälle ab diesem Zeitpunkt gilt das folgende:
NEU 2003: Seit dem 20. 01. 2003 gelangt die sogenannte "4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie" zur Anwendung. Damit soll die Situation der Opfer von Verkehrsunfällen im Ausland verbessert werden. Zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers wird eine Auskunftsstelle errichtet (in Deutschland die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co KG, Hamburg). In jedem EU-Mitgliedsstaat werden Schadensrepräsentanten benannt und eine Entschädigungsstelle, die subsidiär tätig werden kann, wird eingerichtet.
FamilienrechtDüsseldorfer TabelleDüsseldorfer Tabelle 2010; ab 1. Jan. 2010, in EuroDüsseldorfer Tabelle 2009; ab 1. Jan. 2009, in Euro
Stand: 01. 07. 2003(Euro)Kindesunterhalt
Die Kindergeldaufrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB muss beachtet werden.
ArbeitsrechtKündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gemäß § 622 BGB(seit 1993)
NEU 2004: (1) Lockerung des KündigungsschutzesFür Mitarbeiter, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, gilt ein veränderter Kündigungsschutz. Für sie gilt ein Kündigungsschutz erst in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Arbeitnehmer, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen und unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, verlieren nicht ihren Kündigungsschutz. Teilzeitbeschäftigte sind wie bisher anteilig zu berücksichtigen. (2) Sozialauswahl bei betriebsbedingter KündigungDie Kriterien bei der Sozialauswahl werden beschränkt auf: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Es gelten nunmehr Ausnahmen für Beschäftigte mit speziellen Kenntnissen (sog. Leistungsträger). (3) Abfindungsangebot bei Kündigung durch ArbeitgeberDer Arbeitgeber kann bei betriebsbedingten Kündigungen dem Betroffenen eine Abfindung anbieten. Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er die Abfindung annimmt oder eine Kündigungsschutzklage einreicht. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er keine Klage erhebt. (4) Einheitliche Klagefrist für alle KündigungsschutzklagenMit der Neuregelung wird bei sämtlichen Kündigungen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung für alle Unwirksamkeitsgründe eingeführt, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Es gibt ferner Besonderheiten in Bezug auf eine befristete Beschäftigung bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren. (5) Die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) muss innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung erfolgen.NEU 2000: Nach dem ab 01.05.2000 geltenden Arbeitsgerichtsbescheinigungsgesetz muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für die arbeitgeberseitige als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Aufhebungsverträge und für die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Anmerkung:Um Missverständnisse zu vermeiden, bleibt zu betonen, dass diese Informationen bei vielen Probemen das Gespräch mit einer Anwältin / einem Anwalt Ihres Vertrauens ergänzen, aber nicht ersetzen können. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir gern zur Verfügung.
|
top
top
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
[ Bitte wählen Sie durch Anklicken ]
|
top
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||