Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998[Auszug: Die für Homepage und Praxisinformationen von Ärztinnen und Ärzten im Internet wichtigen Vorschriften]GliederungA. Präambel
§ 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit§ 28 Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit Nr. 1 Information innerhalb der ÄrzteschaftNr. 2 PraxisschilderNr. 3 Anzeigen und VerzeichnisseNr. 4 Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen SchriftverkehrNr. 5 Patienteninformation in den PraxisräumenNr. 6 Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
E. Inkrafttreten Textauszüge
2. Berufliche Kommunikation § 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen für ihre berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nrn. 1 - 6 zulässig. (2) Ärztinnen und Ärzte dürfen eine ihnen verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärztinnen und Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht dulden. daß Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung ihres Namens, Bildes oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden. § 28 Öffentliches Wirken und MedientätigkeitVeröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien sind zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung der Ärztin bzw. des Arztes auf sachliche Information begrenzt und die Person sowie das ärztliche Handeln nicht werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts. D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit Nr. 1 Information innerhalb der ÄrzteschaftÄrztinnen und Ärzte dürfen andere Ärztinnen und Ärzte über ihr Leistungsangebot informieren. Die Information darf sich auch auf die Mitteilung von solchen Qualifikationen erstrecken, die nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht erworben worden sind, jedoch als Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen (fakultative Weiterbildung, Fachkunde). Bei der Information ist jede werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt. Nr. 2 Praxisschilder(1) Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild ihren Namen und die Bezeichnung als Ärztin bzw. als Arzt oder eine führbare Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung) anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Eine erworbene Facharzt-, Schwer- punkt- und Zusatzbezeichnung darf nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt im entsprechenden Fachgebiet, Schwerpunkt oder Bereich nicht nur gelegentlich tätig ist. (2) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1 hinaus Zusätze über medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und Telefonnummern enthalten. Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden. (3) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf dem Praxisschild genannt werden:
(4) Auf eine belegärztliche Tätigkeit darf auf dem Praxisschild durch den Zusatz "Belegärztin" bzw. "Belegarzt" und die Hinzufügung des Namens des Krankenhauses, in dem die belegärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, hingewiesen werden. (5) Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Operationen ausführen, dürfen dies mit dem Hinweis "Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn ambulante Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausgeführt und die Bedingungen der von der Ärztekammer eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt werden. (6) Ärztinnen und Ärzte dürfen mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine besondere Versorgungweise und besondere Praxisausstattung auf ihrem Praxisschild ankündigen, wenn sie a) im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleisten. b) neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention bei der entlassenen Patienten bzw. bei dem entlassenen Patienten erfüllen. (7) Ärztinnen und Ärzte, die die Angaben zu Absätzen 4 bis 6 führen, haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die für eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen. (8) Die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen. (9) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D Nr. 9) sind - unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluß ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz "Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel C Nr.9 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben. (10) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D Nr.9 darf sich die Ärztin bzw. der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10 darf die Ärztin bzw. der Arzt, wenn die Angabe der Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, daß die Bezeichnung "Ärztin" bzw. "Arzt" oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben werden. (11) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt werden. (12) Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften erlaubt sind, ist untersagt. (13) Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten folgende Regeln:
(14) Mit Genehmigung der Ärztekammer dürfen ausgelagerte Praxisräume gemäß § 8 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild gekennzeichnet [werden], welches den Arztnamen, die Arztbezeichnung und den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält. Nr. 3 Anzeigen und Verzeichnisse(1) Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in Zeitungen erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die Praxisbeschilderung gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Vertragsarztpraxis veröffentlicht werden. (2) Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe, Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit oder der Fernsprechnummer gestattet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem Anlaß höchstens dreimal veröffentlicht werden. (3) Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten. (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, dürfen sich die Ärztinnen bzw. die Ärzte eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und die Systematik sowie die Art der Angaben vom Verleger des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden sind. (5) Ärztinnen und Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D Nr. 11) zusammengeschlossen haben, dürfen dies als Verbund in Zeitungsanzeigen bis zu dreimal und in Verzeichnissen als Praxisverbund zusätzlich zu eventuellen Einzelangaben der Praxis bekanntgeben. Nr. 4 Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen SchriftverkehrFür sonstige Ankündigungen in Schriftform gelten die Bestimmungen der Nr. 2. Ärztliche Dienstbezeichnungen dürfen im Schriftverkehr angegeben werden; das gleiche gilt auch für Bezeichnungen, die nach der Weiterbildungsordnung nur am Ort der Tätigkeit geführt werden dürfen. Nr. 5 Patienteninformation in den Praxisräumen(1) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts (Abs. 2) und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs. 3) sind in den Praxisräumen zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine werbende Herausstellung der ärztlichen Person und Leistung unterbleibt. (2) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis zur Vorbereitung der Patientin oder des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Rahmen des Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen. (3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die "Organisation" der Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten in den Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein. Nr. 6 Öffentlich abrufbare Arztinformationen in ComputerkommunikationsnetzenFür öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 sowie des Kapitels D Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 3 entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß die Nutzerin oder der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage der Ärztin bzw. des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden. Diese Übersicht der internetrelevanten Vorschriften ist eine Service-Leistung von ANTE InternetService Strangmeier für Ärztinnen und Ärzte in Westfalen-Lippe. Die Digitalisierung des Textes wurde sorgfältig vorgenommen und kontrolliert; eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Den vollständigen Text können Sie bei Ihrer Kammer anfordern. Bis zur Genehmigung durch das zuständige Ministerium sind noch redaktionelle Änderungen möglich. Inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten, da für die Ärztekammer Nordrhein bereits eine genehmigte Berufsordnung vorliegt, deren das Internet betreffende Passagen weitestgehend mit den oben abgedruckten übereinstimmen. Informationsstand: 12. 04. 1999 Sobald Änderungen bekannt werden, können Sie diese bei Ihrer Kammer erfragen oder im Internet abrufen unter der Adresse: www.ante.de/internetservice |
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