Ärztehomepages und Praxisinformationen im Internet - Was ist erlaubt?Im Grunde ist die Antwort ganz einfach: Sachliche Information über die berufliche Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes ist erlaubt, Werbung hingegen nicht. Vorgeschrieben ist eine Trennung von Titelseite (die Berufsordnungen nennen sie "Homepage") und nachfolgenden Seiten ("Patienteninformationen" oder "Praxisinformationen"). Letztere dürfen nur über eine ausdrückliche Entscheidung des Nutzers (also über einen "Klick") erreichbar sein.
Wer es noch genauer wissen will, konsultiert die Berufsordnung seiner Kammer, also beispielsweise die Auszüge aus der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe.Lesetip: Von hinten nach vorn lesen. Der Punkt 6 im Kapitel D:
verweist auf weiter vorn zu findende Bestimmungen. Die meisten Ärztekammern haben inzwischen ihre Berufsordnungen angepasst, die aktuellen Fassungen stehen aber nicht immer im Netz. Die Berufsordnungen der
können bei der jeweiligen Kammer angefordert werden. Die Bayerische Landesärztekammer hält auch Links zu weiteren Ärztekammern bereit. Den vollständigen Text der Musterberufsordnung, beschlossen auf dem 100. Deutschen Ärztetag 1997 in Eisenach und novelliert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln, die als Empfehlung den Anpassungen der Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern zugrunde liegt, finden Sie auf dem Server des Deutschen Ärzteblatts (www.aerzteblatt.de). |
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